02351 / 94 44 31

Montag - Freitag : 08.00 - 17.00

Montag - Freitag : 08.00 - 17.00

Email

kontakt@uedas.de

Prüfungen gemäß BetrSichV


Awesome Image

Wissen Sie welche Betriebsmittel wann geprüft werden müssen?

Jedes Unternehmen bzw. Gewerbetreibender hat die Pflicht der regelmäßigen Prüfung durch eine “Befähigte Person” durchzuführen (gemäß der Betriebssicherheitsverordnung ‘BetrSichV’).

Doch was zählt eigentlich alles zu dem Begriff „Arbeitsmittel“ ?

Laut dem §2 der BetrSichV sind alle Einrichtungen Arbeitsmittel betroffen, die von den Mitarbeitern bei der Arbeit benutzt werden. Zum Beispiel können das Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Leitern, Regale. oder sonstige Geräte sein. Es zählt aber auch die persönliche Schutzausrüstung dazu. Sie ist den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und muss daher regelmäßig überprüft werden.

Und wie oft muss geprüft werden?

Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Denn wie oft eine Prüfung vorgenommen werden muss, hängt von der Art der Prüfung ab. Es gibt unterschiedliche Prüfarten wie situationsabhängigen, wiederkehrenden sowie Sicht- und Funktionsprüfungen. Die Frist soll so gesetzt werden, dass man davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter sichere Arbeitsmittel nutzt.

  • Situationsabhängige Prüfung: Diese findet vor der ersten Inbetriebnahme statt. Dieses gilt auch nach Instandsetzungsarbeiten oder einem außergewöhnlichen Ereignis (z. B. ein Unfall).
  • Wiederkehrende Prüfungen: Die Prüfungen müssen durch eine “befähigte Person” durchgeführt werden und betrifft die Arbeitsmittel, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen (z. B. Krananlagen, Regale, Rolltore, Pressen).
  • Sicht- und Funktionsprüfungen: Hier prüft der Mitarbeiter selbst die Maschinen unmittelbar vor der Nutzung auf Einsatz auf offensichtliche Mängel.

Wer darf die Prüfung vornehmen?

Die Personen, die die Arbeitsmittel prüfen, müssen dafür qualifiziert sein. Je nach Grad der Gefährung, ist die entsprechende Qualifikation des Prüfers. Die Gefährdung wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Generell müssen Mitarbeiter, die Prüfungen durchführen, schriftlich beauftragt werden. Folgende Personen können Prüfer sein:

  • Unterwiesene Person: Sie wird von einer Fachkraft über die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen. Sie darf nur die Geräte prüfen, die sie selbst verwendet.
  • Befähigte Person: Sie besitzt eine Berufsausbildung und Berufserfahrung und führt eine zeitnahe berufliche Tätigkeit aus. Befähigte Personen werden bei Prüfungen von Arbeitsmitteln benötigt, wenn die Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, bei Instandsetzungsarbeiten oder bei Arbeitsmitteln, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen.
  • Sachkundige Person: Sie besitzt eine fachliche Ausbildung und Erfahrung auf ihrem Gebiet. Der Sachkundige weiß über Arbeitsschutzvorschriften Bescheid und er kennt sich mit den Unfallverhütungsvorschriften aus.
  • Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):
    Alle überwachungsbedürftige Anlagen müssen von zugelassenen Stellen  gemäß BetrSichV von Zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden, da sie ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besitzen. Da die Qualität der ZÜS durch ein Akkreditierungsverfahren sichergestellt ist, ist sowohl die Unabhängigkeit als auch die Zuverlässigkeit gewährleistet. Bei der Festlegung der Prüffristen von überwachungsbedürftigen Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung ausschlaggebend.
  • Elektrofachkraft: Zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird eine Elektrofachkraft mit einer Meister-, Techniker oder Gesellenprüfung verlangt.

Wer benötigt eine CE-Konfirmitätserklärung?

Jeder der in der EU eine fertige Maschine verkaufen möchte, darf diese  nur mit CE-Kennzeichnung tun.

Dabei sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen  laut der europäischen Richtlinie zwingend einzuhalten.

Aber auch eigene Produktionsanlagen oder das Verbinden von Maschinen als komplette Anlage, benötigen eine CE Kennzeichnung.

Wir erstellen die CE-Konfirmitäterklärng nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Unser Service:

  • Wir prüfen nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
  • Berücksichtigung der Normenrecherche
  • Ausführliche Risikobeurteilung gem. DIN EN 12100
  • Konformitätsprüfungen mit Konformitätsaussage
  • Zusammenstellung der technischen Dokumentation

Welche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen geprüft werden?

Gemäß dem §2 (1) der DGUV V3 sind “elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.”

Was muss geprüft werden?

Man unterscheidet zwischen ortsfesten und orstveränderlichen elektrischen Anlagen.

Unter ortsfest versteht man zum Beispiel:

  • Klimaanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Herde

Zu ortsveränderliche elektrischen Anlagen zählen zum Beispiel:

  • Staubsauger
  • Wasserkocher
  • Kopiergeräte
  • Drucker
  • Computer
  • Verlängerungskabel
  • etc.

Unser Service:

  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Messung gemäß DIN VDE 0105 Teil 100
  • Allgemeine Beratung

Welche Hebebühnen werden überprüft?

Gemäß dem DGUV-Grundsatz 308-003 müssen Hebebühnen mindestens einmal jährlich überprüft werden. Hierzu zählen:

  • Hebebühnen, Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt
  • Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben
  • Hubladebühnen, Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen
  • Kippbühnen, Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten
  • Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen

Unser Service:

  • Prüfung gemäß DGUV-Grundsatz 308-003
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Allgemeine Beratung

Welche Krananlagen müssen geprüft werden?

  • Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.
  • Turmdrehkrane
  • Brückenkrane
  • Schwenkkrane
  • LKW-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
  • LKW-Anbaukrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
  • Langholz-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
  • Regalbedienkrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen

Unser Service:

  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Lebensdauerberechnungen des Krans
  • Allgemeine Beratung

Welche Leitern müssen überprüft werden?

Alle schadhafte Leitern und Tritte stellen ein Sicherheitsrisiko dar und sind deshalb prüfpflichtig. Wir prüfen Leitern gemäß DGUV Information 208-016.

  • Anlegeleitern
  • Schiebeleitern
  • Rollleitern
  • Steckleitern
  • Glasreinigerleitern
  • Stehleitern
  • Mehrzweckleitern
  • Podestleitern
  • Steigleitern
  • Holzleitern
  • Einhängeleitern
  • Tritte

Unser Service:

  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Allgemeine Beratung

Welche Regale müssen geprüft werden?

Laut EU-Norm DIN EN 15635 müssen folgende Regale jährlich geprüft werden:

  • Durchfahrregale
  • Durchlaufregal
  • Einfahrregale
  • Fachbodenregale
  • Kragarmregale
  • Mehrgeschossige Regalanlagen
  • Palettenregale

Unser Service:

  • Regalinspektion gemäß DGUV Regel 108-007 und DIN EN 15635
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Allgemeine Beratung

Welche Tore müssen überprüft werden?

Gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie müssen kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.

Hierzu zählen:

  • Rolltore
  • Sektionsaltore
  • Schnelllauftore
  • Elektrische Türen
  • Drehtüren

Unser Service:

  • Prüfung gemäß Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A1.6/7
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Allgemeine Beratung

In Kontakt kommen

Sie werden in einer echten Partnerschaft arbeiten, die zu einer unglaublichen Erfahrung und einem Endprodukt führt, das das Beste ist.

Telefon

02351 / 94 44 31

E-Mail

kontakt@uedas.de