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Wozu dienen Beauftragte?


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Der Arbeitsschutz und die damit verbundene Gefahrenabwehr liegt im Interesse jeden Arbeitgebers. Zum Schutze Aller schreiben Gesetze in verschiedenen Bereichen Beauftragte vor, die bei der Minimierung von Gefahren und Umweltauswirkungen unterstützen sollen.

Wir beraten unseren Kunden bei der Feststellung, welche Beauftragte für den Betrieb erforderlich sind. Ebenso helfen wir bei der Entscheidung, welche Form der Unterstützung für den Betrieb am wirtschaftlichsten ist. Sie kann komplett durch uns übernommen werden oder wir können Sie bei der Durchführung unterstützen.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle gesetzlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten. Folgende Aufgaben sind zur Bestellung des Beauftragten zu erfüllen:

  • Schriftliche Bestellung des Beauftragten
  • Anzeige der Bestellung bei der zuständigen Behörde
  • Unterrichtung des Betriebs- bzw. Personalrat von der
  • Verfügungsstellung von allen notwendigen personellen, finanziellen und technischen Hilfsmitteln
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben
  • Dem Beauftragten dürfen durch die Funktion keine Nachteile entstehen (Benachteiligungs- und Kündigungsverbot)

Welche Leistungen bietet ÜDAS Hagebölling an ?

Unsere Beauftragten sind auf der Grundlage der gültigen Vorschriften aus- und weitergebildet und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben. Wir bieten folgende Beauftragte an:

  • Brandschutzbeauftragter
  • Gefahrgutbeauftragter
  • Laserschutzbeauftragter
  • CE-Koordinator
  • SiGeKo / Baukoordinator

Wer benötigt einen CE-Koordinator?

Der CE-Koordinator sorgt für Sicherheit im Bereich von Maschinen- und Anlagenbau sowie für Geräte. Der Koordinator ist sowohl für den produzierenden Bereich zuständig wie für den Eigenverbrauch.

Er koordiniert die CE-Kennzeichnung auf  Grundlage der europäischen Verordnungen und Richtlinien sowie die Einhaltung sämtlicher Gesetze, Vorschriften und Normen. Ebenso ist er verantwortlich für die Konformitätsbewertung. Er erfüllt gleichzeitig die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2j.

Unser Service:

  • CE-Kennzeichnung
  • EG-Konformitätserklärung und Risikobeurteilung
  • Bewertung von Schutzmaßnahmen bei bestehenden Maschinen und Anlagen
  • Technische Dokumentation für Maschinen, Anlagen und technische Produkte
  • Durchführung der Normenrecherche
  • Technische Dokumentation und Betriebsanleitung
  • Recherche weiterer anzuwendender Richtlinien
  • Erstellung von in- und externen Nachweisdokumentation, wie z. B. der Montage- oder Betriebsanleitung
  • Durchsicht und Bewertung der Zulieferdokumentation
  • Inhalte des Typenschilds
  • Endabnahmeprotokoll
  • Allgemeine Beratung zum Thema CE-Konformitätserklärung

Brandschutzbeauftragter

Die Pflicht einen Brandschutzbeauftragten zu stellen richtet sich nach Art und Größe des Gewerbes bzw. des Gebäudes, wie z. B. Sonderreglungen aus der Verkaufsstättenverordnung oder der Industriebaurichtlinie. Ebenfalls wird bei Um- und Neubauten von Verwaltungsgebäuden und Produktionsstätten ein Brandschutzbeauftragter im Brandschutzkonzept verlangt. Oftmals sehen auch Versicherer einen Brandschutzbeauftragten vor.

Unser Service:

  • Brandschutzbegehungen
  • Erstellung von Brandschutzordnungen
  • Ausbildung von Mitarbeitern zu Brandschutz unterwiesenen Personen, Evakuierungshelfern und Brandschutzhelfern
  • Betreuung von Brandschutzeinrichtungen
  • Überwachung der erforderlichen Prüftermine
  • Überwachung der vorgesehenen von Flucht- und Rettungswegen
  • Ermitteln von Gefahrenstellen
  • Optimierung und Beratung von Arbeitsprozessen mit Gefahrenstoffen
  • Zusammenarbeit mit Feuerwehren, Behörden und den Versicherern
  • Untersuchung bei Arbeitsunfällen
  • Allgemeine Beratung bei Fragen zum Brandschutz

Wer benötigt einen Gefahrgutbeauftragen?

Sobald ein Betrieb mit Gefahrgütern in Berührung kommt, z. B. Lagerung, Verpackung, Beförderung oder Handel, muss ein Beauftragter bestellt werden.

Welche Güter unter Gefahrgüter fallen, ist im §2 im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)  geregelt. Vor allem sind Gegenstände und Stoffe betroffen, die Gefahren für die Gesundheit und Leben von Mensch, Tier, Natur und die Allgemeinheit bergen.

Folgende Betriebe sind von der Pflicht befreit:

  • Die Tätigkeit beschränkt sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig)
  • Die Beförderung findet nur in begrenzten Mengen statt
  • Beförderung lediglich in freigestellten Mengen
  • Die Beförderung kleiner als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr für den Eigenbedarf ist (radioaktive Stoffe nur UN-Nummern 2908 bis 2911)
  • Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), Tanks
  • Sobald das das Unternehmen nur der Auftraggeber des Absenders ist und nur bis 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden (gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0)
  • Das Unternehmen ist ausschließlich Entlader von gefährlichen Gütern, die nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr betragen

Unser Service:

  • Überwachung aller Gefahrgutvorschriften
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
  • Erstellung des erforderlichen Jahresberichts
  • Beratung und Schulung zur Gefahrgutbeförderung
  • Untersuchung bei Arbeitsunfällen
  • Allgemeine Beratung bei Fragen zum Arbeitsschutz mit Gefahrgut

Wer benötigt einen Laserschutzbeauftragten?

Betreiber von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 benötigen einen Laserschutzbeauftragten. Dieser ist vor Inbetriebnahme der Laser schriftlich zu bestellen. Hier ist die “Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung”, kurz OStrV §5, gültig.

Unser Service:

  • Überwachung der Lasereinrichtungen, sowie der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Unterstützung und Beratung der notwendigen Schutzmaßnahmen
  • Schulung über Laserstrahlenschutz
  • Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche
  • Untersuchung bei Arbeitsunfällen
  • Allgemeine Beratung bei Fragen zum Arbeitsschutz mit Lasergeräten

Wann wird ein Sicherheits- und Gesundheits-koordinator benötigt?

Wann ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) eingesetzt werden muss, ist in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.

Sie gilt sobald der Gesamtarbeitsumfang mehr als 500 Mannarbeitstage beträgt. Es besteht eine Meldepflicht an die zuständige Behörde, wenn auf einer Baustelle durchschnittlich fünf Arbeitskräfte 100 Arbeitstage auf der Baustelle sind. Bei einem Bauvolumen ab 300.000  Euro wird diese Voraussetzung immer erfüllt sein, allerdings kann bei arbeitsintensiven Baustellen diese Grenze auch deutlich niedriger liegen.

Ebenfalls wird ein SiGeKo benötigt, wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig eingesetzt werden und / oder „gefährliche Arbeiten“ ausgeführt werden. Allerdings legt die Rechtsprechung den Begriff weit aus. Hier wird die Auffassung vertreten, dass Arbeiten in Höhe von mehr als sieben Metern über dem Erdboden (außerhalb des Gebäudes) gefährlich sind.

Unser Service:

  • Übermittlung der Vorankündigung
  • Bewertung und Analyse von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken in allen Vor- und Bauphasen
  • Erstellung  und Fortschreibungen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen (SiGe-Plan)
  • Baustellendokumentation
  • Terminplanung  für parallel genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Laufende Baustellenkontrollen zur Einhaltung des SiGe-Plans
  • Koordination aller  Maßnahmen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • Sicherheitsbegehungen
  • Dokumentation sicherheitsrelevanter Mängel
  • Kommunikation mit zuständigen Behörden
  • Beratung zu allgemeinen Fragen des SiGeKo und SiGe-Plans

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