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ARBEITSSCHUTZ FÜR IHREN BETRIEB


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Wussten Sie, dass jeder Betrieb ab dem ersten Mitarbeiter eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie einen Betriebsarzt benötigt?

Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Durch unsere Betreuung erfüllen Sie alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2.

Unterschiedliche Betriebe erfordern verschiedene Konzepte:

Mit unserem Team von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Ingenieuren unterstützen und beraten wir Sie umfassend gemäß den gesetzlichen Richtlinien. Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:

  • Regelbetreuung, Grundbetreuung, anlassbezogene Betreuung, betriebsspezifische Betreuung, alternativ bedarfsorientierte Betreuung, Unternehmermodell.
  • Regelmäßige sicherheitstechnische Begehungen und Beratungen
  • Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen
  • Sicherheitstechnische Unterweisungen der Mitarbeiter über Gefahren am Arbeitsplatz
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
  • Beratungen zu Themen wie persönlicher Schutzausrüstung, Gefahrstoffe
  • v. a. m.

Entwicklung eines Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzeptes:

Zu Beginn steht immer eine ausführliche Aufnahme des Ist-Zustandes und dessen Analyse. Hierzu führen wir eine Begehung der Arbeitsstätte und Gespräche mit dem Unternehmer sowie mit den Mitarbeitern durch.

Nach erfolgten Ist-Zustand und dessen Analyse, entwickeln wir ein Konzept zur Integration oder Optimierung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation. Qualifizierte Mitarbeiter Ihres Betriebes (z. B. Sicherheitsingenieure, Arbeitsschutzbeauftrager) führen dieses in Ihr Unternehmen ein oder Sie beauftragen einen Fachmann von uns.

Oder benötigen Sie Unterstützung in Bereichen von Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzepten?

Sie haben den Arbeits- und Gesundheitschutz in Ihr Unternehmen eingeführt und benötigen in Teilbereichen noch Unterstützung? Als externer Berater, bieten wir Ihnen die Möglichkeit von neutralen Analysen von Arbeitsabläufen sowie die Beurteilung von Gefahrenstellen.

Nach erfolgter Analyse erhalten Sie Lösungsvorschläge, welche Maßnahmen gegebenenfalls zu erfolgen haben.

Wofür steht die Vorschrift DGUV V2 ?

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat seine Vorschriften seit 2011 reformiert. Die daraus entstandene Vorschrift DGUV V2 sorgt für eine Vereinfachung und mehr Individualität der Betreuung.
So entfällt der Unterschied zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungen

Kooperation Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft:

Die sicherheitstechnische und die betriebsärztliche Betreuung werden zusammengefasst.

Gemäß dem § 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besteht eine Kooperationspflicht zwischen den beiden Aufgabenbereichen.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Aufgaben seitens der Fachkräfte und des Betriebsarztes durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Diese werden anschließend aufgeteilt und vereinbart.

Es besteht eine Nachweispflicht für die flexiblen Einsatzzeiten mit einer regelmäßgen Ziel- und Arbeitsplanung. Diese erfolgt durch die Unternehmensleitung, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.

Regelbetreuung bis zu 10 Beschäftigten:

Grundbetreuung ohne Vorgabe fester Einsatzzeit für BA* oder FaSi*.
Wiederholung der Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe (I, II oder III)
Ergänzende Betreuung im Bedarfsfall.

Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten:

Die Gesamtbetreuung besteht aus Teilen der Grundbetreuung und einem betriebsspezifischen Teil.
Die Grundbetreuung sieht eine Einsatzzeitvorgabe des BA* und der FaSi* vor. Die Anteile können individuell je nach Betrieb sein, wobei jeder Teil mindestens 20% betragen muss.

Für die Grundbetreuung gibt es Zeitvorgaben:

Es gibt drei Betreuungsgruppen, die jeder Betrieb zugeordnet wird. Danach richtet sich auch der Umfang der Grundbetreuung. Das Unternehmen wird auf Grundlage seiner Betriebsart ach dem in Deutschland geltenden WZ-Kode (Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke) eingestuft. Dieses richtet sich nach den Gefahrenpotenzialen.
Es gibt folgende Einsatzzeiten, die sich nach der Gefährdung richten:
Gruppe I (hohe Gefährdung): 2,5 Stunden
Gruppe II (mittlere Gefährdung): 1,5 Stunden
Gruppe III (geringe Gefährdung): 0,5 Stunden
Die Stunden gelten pro Jahr und Beschäftigtem.
Eine vollständige Liste aller Betriebsarten führt die DGUV (www.dguv.de)

Aufgabengruppen der Grundbetreuung:

  • Gefährdungsbeurteilung bzw. Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Arbeitsgestaltung
  • Organisation des Arbeitsschutzes
  • Untersuchungen von Betriebs- und Arbeitsunfällen
  • Allgemeine Arbeitsschutzberatung von Arbeitgebern und Führungskräften, Beschäftigten sowie betrieblichen Interessenvertretungen
  • Erstellung von Dokumentationen
  • Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirkung in betrieblichen Arbeitsschutzbesprechungen
  • Selbstorganisation

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung:

Die Teile der Grundbetreuung der betriebsspezifischen Betreuung sind ergänzend. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes, wie zum Beispiel Art und Größe. Sie richtet sich immer von der nach den betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen. Sie ergänzen die Grundbetreuung entweder dauerhaft oder sie können bei Bedarf auch zeitlich begrenzt sein.

Bereiche der betriebsspezifischen Betreuung:

  • Überprüfung der betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie  der menschengerechten Arbeitsgestaltung (in der Regel dauerhaft)
  • Prüfung bei betrieblichen Veränderungen von Arbeitsbedingungen (in der Regel temporär)
  • Prüfung bei externen Entwicklungen mit Einfluss auf die betriebliche Situation (in der Regel temporär)
  • Einführung von betriebliche Aktionen, Programmen und Maßnahmen (in der Regel temporär)
* BA = Betriebsarzt (m/w) l FaSi= Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w)

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben eine Betriebsgrößenobergrenze von bis zu maximal 50 Beschäftigten festgelegt. Sie haben die Möglichkeit, sich für eine alternative Betreuungsform zu entscheiden. Hier steht die Eigenverantwortung des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz im Fokus.

Das Unternehmermodell, so wird die Grundbetreuung auch genannt, sieht vor, dass der Unternehmer aktiv in das Geschehen des Betriebes eingebunden ist. Die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.

Die alternative Betreuungsform besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer und verpflichtet ebenfalls zu einer Betreuung auf der Grundlage der Einstufung in die jeweilige Gefährdungsklasse.

Das versetzt die Unternehmern in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf in Sachen Arbeitsschutz zu gestalten.

Informations- und Nachweispflicht:

Alle Beschäftigten sind über das gewählte Betreuungsmodell und die entsprechenden Zuständigkeiten für betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fragen zu informieren. Es besteht eine Nachweispflicht zur Maßnahmen von Motivations- und Informationsangeboten seitens des Arbeitgebers.

Die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sowie  die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung und Berichte von Ba* und FaSi* müssen dokumentiert werden und den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.

Sollte der Unternehmer seine Pflichten und Aufgaben nach dem Unternehmermodell nicht erfüllen, so erhält der Betrieb automatisch der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift.

* BA = Betriebsarzt (m/w)   l   FaSi= Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w)

§6 gemäß des Arbeitssicherheitsgesetzes

Beratung des Arbeitgebers und zuständige Person für Arbeitsschutz und Unfallverhütung

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Sicherheitstechnische Überprüfung

  • Betriebsanlagen
  • Technische Arbeitsmittel
  • Arbeitsverfahren

Durchführung und Beobachtung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und deren Beurteilung. Bei Feststellung von Mängeln werden diese an den Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitgeteilt. Ebenfalls wird ein Vorschlag von Maßnahmen erarbeitet, der zur Beseitigung dieser Mängel hinzuwirkt
  • Überwachung der Nutzung von Körperschutzmitteln
  • Untersuchung und Klärung von Arbeitsunfällen. Auswertung der Untersuchungsergebnisse und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen vorschlagen

Hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten

  • Erkennen und aufklären über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren der Beschäftigten
  • Geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren am Arbeitsplatz nennen
  • Unterstützung bei Schulungen der Sicherheitsbeauftragten

Generalklausel des § 6:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

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